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Als derzeit einziger Veranstalter eines Einführungsseminars zur Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) in Deutschland sind wir stolz darauf, dass unser Format jetzt auch bei Steuerberatern so gut angenommen wird. Besonders erfreulich ist es, wenn man von einem erfahrenen Steuerberater dann ein solches Video-Feedback erhält:

Unser Ziel ist es, den Teilnehmern ein tiefgehendes Verständnis der EWIV zu vermitteln und die zahlreichen Vorteile dieser ältesten Gesellschaftsform Europas aufzuzeigen. Das Seminar bietet eine Mischung aus theoretischen Grundlagen, praxisnahen Beispielen und interaktiven Diskussionen. Experten aus verschiedenen Bereichen stellen die rechtlichen Rahmenbedingungen, steuerliche Aspekte und praktische Einsatzmöglichkeiten der EWIV vor. Einen kompakten Einblick können sich Selbständige über unsere GRATIS-Webinare holen: www.connexxtion.com/Webinare

Am gestrigen Mittwoch diskutierte unser EWIV-Expertenrat in seiner monatlichen Sitzung ein Urteil des Finanzgericht Berlin, vom 11. April 2019 (Az. 7 K 7194/17). Der Streit betraf die Frage, ob die Klägerin (eine EWIV) im Jahr 2013 steuerbare Ausgangsumsätze hatte und ob sie daher einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug nach einer Prüfung verweigert, da es argumentierte, die EWIV erbringe keine steuerbaren Dienstleistungen. Das Gericht gab der Klägerin recht, korrigierte falsche Belege und bestätigte, dass die EWIV steuerliche Dienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt, ohne diese im Detail aufzuschlüsseln.

 

Fazit des EWIV-Expertenrats aufgrund der auszugsweise aufgeführten Urteilsbegründung:


Mitgliedsbeiträge / Kostenumlagen sind umsatzsteuerlich relevante Einnahmen für die EWIV und damit vorsteuerabzugsfä­hige Betriebsausgaben für die Mitglieder.

 


Auszug aus der Urteilsbegründung:

d) Das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche Austauschverhältnis kann sich im Verhältnis zwischen einer Personengesellschaft und einem ihrer Gesellschafter bereits daraus ergeben, dass die Tätigkeit der Gesellschaft dem konkreten Individualinteresse des Gesellschafters dient. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, dass die Personenvereinigung durch ihre Tätigkeit Leistungen gleichzeitig für alle Mitglieder erbringt. Ob sich Zahlungen des Gesellschafters am Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen oder an der Höhe der Beteiligung orientieren, ist unerheblich. Für das Vorliegen eines Leistungsaustausches kommt es weiter nicht auf eine finale Verknüpfung von Leistung und Entgelt an (BFH, Urteil vom 05.12. 2007 V R 60/05, BStBl II 2009, 486, II. 1. b) bb), cc), 2.

b) der Gründe). Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist auch ohne Bedeutung, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt. Ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht, ist für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ebenfalls unerheblich (BFH, Urteil vom 22.04.2015 XI R 10/14, BStBl II 2015, 862, II. 1. a) dd) der Gründe m. w. N.). Der Annahme von entgeltlichen Leistungen steht es nicht entgegen, dass nicht jedes Mitglied eines Verbands gleichermaßen von dessen jeweiligen Tätigkeiten profitiert und nicht im gleichen Umfang die Leistungsangebote abrufen dürfte. Entscheidend ist vielmehr, dass den Mitgliedern als Gegenleistung für ihre Mitgliedsbeiträge die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungsangebote ermöglicht wurde (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2017 2 K 2164/15, Entscheidungen der FG – EFG – 2018, 63, insoweit nicht beanstandet vom BFH im Urteil vom 13.12.2018 V R 45/17, DStR 2019, 691).

e) Nach diesen Maßstäben sind die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren Entgelte für steuerbare Leistungen der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es auf Grundlage der vorstehend zitierten Rechtsprechungsgrundsätze nicht darauf an, ob die Klägerin für einzelne Mitglieder Marketingmaßnahmen individueller Art oder sonstige individuell auf das einzelne Mitglied abgestimmte Leistungen erbracht hat. Unerheblich ist auch, ob alle Mitglieder im Streitjahr noch einheitlich 400,00 € Mitgliedsbeitrag pro Monat zu zahlen hatten (wofür die Tatsache spricht, dass die Rechnungen aus dem Streitjahr, soweit sie vorliegen, keine anderen Beträge als Mitgliedsbeiträge ausweisen) oder ob die Leistungsentgelte nach Größenmerkmalen der Mitglieder oder nach dem Ausmaß der Inanspruchnahme der klägerischen Leistungen individuell verschieden waren. Für eine umsatzsteuerbare Leistung der Klägerin reicht es aus, wenn sie den Mitgliedern ein Netzwerk zur Kontaktaufnahme mit den anderen Mitgliedern und Anbahnung von Geschäften untereinander zur Verfügung gestellt hat, die Mitglieder auf ihrer Homepage zu Werbezwecken vorgestellt und Veranstaltungen durchgeführt hat, welche die Mitglieder zur Akquise eigener Kunden nutzen konnten. Dies waren die wirtschaftlichen Vorteile, welche die Klägerin ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellt hat und für die diese die Mitgliedbeiträge und Aufnahmegebühren zu zahlen bereit waren. Die Vernetzung hatte ebenso wie die übrigen Tätigkeiten der Klägerin den Zweck, den Mitgliedern konkrete neue Aufträge zu verschaffen. Insofern trifft die Auffassung des Beklagten, die Vernetzung der Mitglieder untereinander sei keine steuerbare Leistung der Klägerin, nicht zu, zumal sich die feststellbaren Leistungen der Klägerin, die sie in gleicher Weise an alle Mitglieder erbracht hat, auf die bloße Vernetzung nicht beschränkten. Anders als im VNLTO-Fall des EuGH (Urteil vom 12.02.2009 C-515/07 – VNLTO, DStR 2009, 369) beschränken sich die Leistungen der Klägerin von daher auch nicht auf die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder im Sinne einer reinen Lobbyarbeit. Die Klägerin ist auch kein Berufsverband i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, sodass aus dem BFH-Urteil vom 13.12.2018 (V R 45/17, DStR 2019, 691) kein abweichendes Ergebnis abzuleiten ist. Anders als dies möglicherweise bei den Leistungen des dort verfahrensgegenständlichen Berufsverbandes der Fall war, hat die hiesige Klägerin an ihre Mitglieder nicht lediglich Leistungen erbracht, welche allgemein den wirtschaftlichen Interessen aller Angehörigen eines Berufs- oder Wirtschaftszweigs dienten, sondern im Kern die Individualinteressen nur ihrer Mitglieder vertreten.

II. Ein Revisionszulassungsgrund besteht spätestens nach Ergehen des BFH-Urteils vom 13.12.2018R 45/17, DStR 2019, 691) nicht mehr


“Mehr Geld statt hohe Steuern”

 


Die Zahlung von Steuern ist zweifelslos eine rechtliche Pflicht für Unternehmen. Sie füllen den Staatshaushalt, unterstützen die Gesellschaft und bieten wichtige öffentliche Dienstleistungen wie Bildung, Gesundheitsversorgung und Infrastruktur. Allerdings wird oft behauptet, dass manche Unternehmen ihre Steuern unzureichend zahlen. Doch das beruht auf Missverständnissen, denn es gibt weder spezielle Steuertricks oder -lücken, sondern die gleiche Rechtsgrundlage für alle Steuerzahler. Ein umfassendes Verständnis der Steuergesetzgebung ist daher entscheidend, um steuerliche Probleme zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf in den steuerlichen Angelegenheiten zu gewährleisten. Es ist wichtig, dass Unternehmen ihre Steuerlast im Einklang mit den Gesetzen prüfen, um sie zu optimieren, ohne Regelungen zu verletzen.

Eine EWIV ermöglicht Unternehmen eine attraktive Möglichkeit, ihre Steuerlast zu senken und finanzielle Ressourcen für Investitionen freizusetzen. Unternehmen können innerhalb der EWIV agieren und ihre Eigenständigkeit bewahren.

Die EWIV ist die erste europäische Gesellschaftsform und bietet Offenheit für Mitglieder aus verschiedenen Wirtschaftssektoren. Unternehmen können Synergien schaffen, gemeinsame Projekte realisieren und Ressourcen effizienter nutzen. Dies mindert die finanzielle Belastung einzelner Unternehmen und ermöglicht Investitionen in Forschung, Entwicklung oder Expansion, besonders in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten. Die EWIV bietet die Möglichkeit der europaweiten Zusammenarbeit von europäischen Unternehmen und die Erschließung des europäischen Binnenmarktes. Die EWIV fungiert als Sicherheitsnetz und stärkt die Widerstandsfähigkeit von Unternehmen. Sie ermöglicht es, Risiken zu teilen und innovative Lösungen zu finden. Zudem bietet sie Zugang zu neuen Märkten, Geschäftskontakten und potenziellen Kunden, was das Wachstumspotenzial eines Unternehmens erheblich erweitert.


“Mehr Geld statt hohe Steuern”

 


Der Titel dieses Buches mag nach einem Angriff auf Steuerberater klingen, doch tatsächlich ist er eine Aufforderung an meine Berufskollegen, über den Tellerrand zu schauen. Uns bietet die EU-Verordnung 2137/85 eine erstaunliche Möglichkeit, das Eigenkapital unserer Mandanten aus dem Betriebsergebnis zu maximieren – eine Option, die die meisten von uns Steuerberatern bisher nicht erkannt haben. Anstatt uns auf bekannte und etablierte Verfahren zu beschränken, sollten wir die Chancen erkennen, die uns diese Verordnung bietet. Indem wir das Betriebsergebnis unserer Mandanten genauer analysieren und alternative Ansätze verfolgen, können wir effektiv mehr Eigenkapital freisetzen.

Es ist wichtig, dass wir uns als Steuerberater in diese Richtung weiterentwickeln und auch die mögliche Haftung im Blick haben, insbesondere wenn sie ihren Mandanten in Unkenntnis der Verordnung 2137/85 von einer Mitgliedschaft in einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) abraten. Um dieser Haftung zu entgehen und unser Berufsethos zu wahren, sollten wir uns immer gründlich informieren und uns über alle relevanten Aspekte der steuerlichen Beratung im Klaren sein.

Indem wir uns auf dem Laufenden halten und uns kontinuierlich weiterbilden, können wir sicherstellen, dass wir unseren Mandanten die bestmögliche Beratung bieten und mögliche rechtliche Konsequenzen vermeiden. Letztendlich liegt es in unserer Verantwortung, unsere Mandanten umfassend zu beraten und ihnen alle relevanten Optionen aufzuzeigen. Die Verordnung 2137/85 kann eine wertvolle Möglichkeit sein, die finanzielle Situation unserer Mandanten zu verbessern, und es liegt an uns, diese Chance zu erkennen und sie ihnen entsprechend zu präsentieren. Ich selbst bin erst vor wenigen Jahren durch einen meiner Mandanten auf das Thema aufmerksam geworden und habe mich zunächst intensiv mit der EU-Verordnung und dann mit den einzelnen Möglichkeiten der Satzung einer EWIV beschäftigt. Heute zähle ich viele EWIVs, deren Gründung ich oftmals als Steuerberater zunächst initiiert habe, zu meinen dankbaren Mandanten.

 

Die Zahlung von Steuern ist zweifellos eine rechtliche Pflicht, um den Staatshaushalt zu füllen und die Gesellschaft als Ganzes zu unterstützen. Sie gewährleistet die Bereitstellung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen wie Bildung, Gesundheitsversorgung, Infrastruktur und soziale Programme, die für das Wohlergehen der Mitarbeiter und der gesamten Gemeinschaft unerlässlich sind. Doch es gibt auch eine andere Sichtweise auf das Thema, die oft übersehen wird:

Hinter jedem Unternehmen stehen Menschen – meist engagierte Mitarbeiter, die Tag für Tag ihr Bestes geben, um das Unternehmen zum Erfolg zu führen. Sie sind es, die ihre Zeit, Energie und ihr Know-how investieren, um Produkte zu entwickeln, Dienstleistungen anzubieten und Arbeitsplätze zu schaffen. Sie sind die treibende Kraft hinter dem Unternehmen und verdienen es, für ihre harte Arbeit belohnt zu werden. Die Zahlung von Steuern erscheint jedoch oft als eine unvermeidliche Last, die die finanziellen Ressourcen des Unternehmens schmälert. In Anbetracht dieser Tatsache sollten Unternehmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig prüfen, wie sie ihre Steuerlast senken können, ohne dabei ihre Verpflichtungen zu vernachlässigen. Es ist wichtig, dass Unternehmen ihre steuerlichen Angelegenheiten nicht allein dem Steuerberater überlassen, sondern selbst eine aktive Rolle bei der Gestaltung ihrer Steuerstrategie einnehmen. Dabei gibt es verschiedene legale Möglichkeiten, um die Steuerbelastung zu optimieren. Durch eine sorgfältige Planung und Nutzung von Steuervorteilen können Unternehmen ihre finanziellen Ressourcen besser für notwendige und manchmal überlebenswichtige Investitionen einsetzen. Dies kann beispielsweise die Förderung von Innovationen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze oder die Erweiterung der Geschäftstätigkeit umfassen.

Es ist jedoch wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Optimierung der Steuerlast nicht bedeutet, die Verantwortung gegenüber der Gesellschaft zu vernachlässigen. Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass die Zahlung von Steuern eine Verpflichtung darstellt, die auf einer fairen Verteilung der finanziellen Lasten basiert und dazu dient, das reibungslose Funktionieren des Staates und das Gemeinwohl zu gewährleisten. Indem Unternehmen ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllen und gleichzeitig ihre Steuerstrategie optimieren, können sie ihre finanzielle Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit langfristig sichern. Die Gewährleistung einer angemessenen Steuerbelastung ermöglicht es Unternehmen, ihre Geschäftstätigkeit zu erweitern, Innovationen voranzutreiben und Arbeitsplätze zu schaffen. Es ist eine Balance zwischen der eigenen wirtschaftlichen Entwicklung und der Verantwortung gegenüber der Gesellschaft. Es ist daher ratsam, dass Unternehmen professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um ihre steuerlichen Verpflichtungen zu verstehen und bspw. mit Hilfe einer Mitgliedschaft in einer Europäich-wirtschaftlichen-Interessenvereinigung (kurz EWIV genannt) eine effektive Steuerstrategie zu entwickeln. Dies ermöglicht es ihnen, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ihre Steuerlast zu optimieren, ohne dabei in Konflikt mit den geltenden Vorschriften zu geraten.

Dein Kontakt bei uns vor Ort:

Marc Eisinger

Eine EWIV, also eine “Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung” ist eine Rechtsform, die es Unternehmen aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten ermöglicht, sich zu einer einzigen juristischen Person zusammenzuschließen und gemeinsame wirtschaftliche Aktivitäten durchzuführen. Diese Rechtsform wurde geschaffen, um die Zusammenarbeit und den Austausch von Ressourcen zwischen Unternehmen aus verschiedenen EU-Ländern zu erleichtern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Eine EWIV kann von Unternehmen unterschiedlicher Größe und aus verschiedenen Wirtschaftsbereichen gegründet werden, wie zum Beispiel Handel, Industrie, Dienstleistungen oder Forschung und Entwicklung. Die Mitglieder einer EWIV können sowohl juristische Personen als auch natürliche Personen sein. Die Gründung einer EWIV erfolgt durch einen Vertrag zwischen den beteiligten Unternehmen. Dieser Vertrag regelt die Organisation und die Geschäftsaktivitäten der EWIV, wie beispielsweise die Verteilung von Gewinnen und Verlusten, die Haftung der Mitglieder, die Entscheidungsfindung und die Aufgabenverteilung innerhalb der EWIV.

Viele dieser Gründe haben auch den Businessclub Connexxtion 2021 veranlasst, die CityLife EWIV mit Sitz in Offenburg zu gründen. Wie jede andere EWIV auch, musste auch die CityLife EWIV von den nationalen Behörden anerkannt werden, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Dies erfolgte im März 2021 durch den Eintrag in das Handelsregister. Die Anerkennung erfolgt immer gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2137/85 über die EWIV. Diese Verordnung legt die Voraussetzungen und Verfahren für die Gründung, Anerkennung, Organisation und Auflösung einer EWIV fest. Die EWIV unterliegt einem speziellen rechtlichen Rahmen, der sicherstellen soll, dass die Interessen der Mitglieder geschützt werden und die EWIV im Einklang mit den europäischen Gesetzen und Vorschriften agiert. Sie bietet den Mitgliedern eine Reihe von Vorteilen, darunter die Möglichkeit, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten zu koordinieren und zu harmonisieren, gemeinsame Ressourcen zu nutzen, Kosten zu senken und Synergieeffekte zu nutzen – im Falle der CityLife EWIV bedeutet das: die Mitglieder der CityLife EWIV können einen großen Teil ihrer Steuerlast in Eigenkapital wandeln und gleichzeitig regionale Wirtschaftskreisläufe fördern, die gerade für Selbständige, Freiberufler und kleiner Unternehmen aus einer Region (über)lebenswichtig sein können. Wir müssen zwar alle Steuern zahlen und letztendlich sind Steuern auch wichtig, um öffentliche Einrichtungen wie Schulen und Kindergärten , Krankenhäuser und natürlich auch die Straßeninfrastruktur zu finanzieren, als Unternehmen trägt man aber auch die Verantwortung für seine Mitarbeitenden und für Überlebensstrategien, wie dem Erhalt lokaler Kaufkraft und daher sollte man im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nicht nur wissen, wie man Geld verdient, sondern auch, wie man es – bspw. für wichtige Investitionen – behalten kann.

Dein Kontakt bei uns vor Ort:

Marc Eisinger

Zweck: Die Förderung der Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander auf den Gebieten der Rechts- und Steuerberatung sowie die Entwicklung der Verbindung der Mitglieder zu gleichen oder gleichartigen Berufsgruppen in anderen Ländern.
Die Vereinigung hat den Zweck, die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Tätigkeit ihrer Mitglieder zu fördern und zu unterstützen. Sie ist selbst nicht rechts-, steuer- oder wirtschaftsberatend tätig und sie hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen.
Zweck: Koordination der Beratung deutscher und italienischer Unternehmen im Rechtsbereich Steuern und Wirtschaft deutsch-italienischer Handel. Besonderes Augenmerk liegt auf der Koordinierung der Aktivitäten zur Pflege und Förderung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Italien und den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
Zweck: Alle Maßnahmen, die zur Förderung und Koordination der Beratungstätigkeit ihrer Mitglieder geeignet sind.
Zweck der EWIV ist es, eine anwaltliche Kooperation ihrer Mitglieder im Rahmen der berufsrechtlich zulässigen Möglichkeiten zu erleichtern und zu entwickeln, insbesondere durch a) Errichtung eines anwaltlichen Netzwerkes in Europa zur Abgabe und Annahme von Mandanten unter den Mitgliedern und zur Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Bearbeitung von Mandaten b) Förderung der formellen und materiellen…
Zweck: Erleichterung und Entwicklung der freiberuflichen Tätigkeit ihrer Gesellschafter sowie die Verbesserung und Steigerung der Ergebnisse ihrer Tätigkeit, insbesondere durch Ergänzung und Koordinierung des Leistungsangebotes, gegenseitige kollegiale Unterstützung bei der Mandatsbearbeitung in Spezialgebieten, dem EG-Recht sowie bei grenzüberschreitenden Rechtsfällen, der Austausch von Informationen…
Zweck ist die Förderung und Erleichterung der Tätigkeit der Mitglieder durch Zentralisierung von allgemeinen Geschäftsabläufen, Entwicklung von EDV Strukturen zur Vereinfachung von Routine-Arbeiten und Datenverarbeitung, insbesondere im juristischen und steuerlichen Bereich, Vorhalten von EDV- und Kommunikations-Anlagen, Büroassistenz und anderen Notwendigkeiten des…
Dein Kontakt hier vor Ort:

Der Businessclub Connexxtion ist auch Initiator und Gründungsgesellschafter der „europäischen Genossenschaft“ CityLife EWIV (=europäische wirtschaftliche Interessen Gemeinschaft), die Herausgeber der gemeinwohl-ökonomischen Initiative kauft-lokal.de zur Sicherung lokaler Kaufkraft ist.

Das Besondere: Mitglieder der CityLife EWIV können sich aufgrund der entsprechenden EU-Verordnung Liquiditätsvorteile aus dem laufenden Bruttoumsatz sichern, die am Jahresende einen Liquiditätsvorteil von mehr als 50% des Brutto-Jahresumsatzes bedeuten kann!

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